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Prüfungen und Abschluss
Institutsinterne Zwischenprüfung
Die institutsinterne Zwischenprüfung findet nach Absolvierung von ca. der Hälfte der Ausbildung statt. Also nach dem 1. Jahr bei 3-jähriger Ausbildung und nach dem 2. Jahr bei 5-jähriger Ausbildung. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil und stellt die Voraussetzung zur Teilnahme an der praktischen Ausbildung dar.
Die staatliche Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung erfolgt 2 x jährlich durch die staatliche Behörde (§ 7-15 PsychTh-APrV) und zwar jeweils im März und im August.
Das KLVT bietet ein Infopaket und Repetitorien zur Prüfungsvorbereitung an.
Die Anmeldung erfolgt durch die Kandidatin beim Landesprüfungsamt (LPA). Zur Prüfung im Frühjahr muss der Antrag der Prüfungsbehörde bis zum 10. Januar vorliegen, bei der Prüfung im Herbst ist am 10. Juni Anmeldeschluss. Bitte tragt euch im KLVT am Schwarzen Brett in unsere Liste ein, wenn ihr die Prüfung machen wollt und holt euch das Infopaket zur Prüfung ab.
Und so sieht es aus, wenn ein Kurs den Abschluss geschafft hat...
Wie geht es nun weiter?
Nach der staatlichen Prüfung ist der nächste Schritt die Approbation. Folgende Behörden sind, je nach Eurem Wohnsitzdafür zuständig:
Approbationsbehörden in Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 24, Seibertzstr.1, 59821 Arnsberg Tel02931/820, Telefax: 02931/82-2520
Bezirksregierung Detmold, Dezernat 24, Leopoldstr. 13-15, 32754 Detmold Tel.: 05231/710, Telefax: 05231/711295
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24, Cecilienallee 2, 40408 Düsseldorf, Tel.: 0211/475-0, Telfax: 0211/475-2671
Bezirksregierung Köln, Dezernat 24, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Tel.: 0221/147-0, Telefax: 0221/147-3185
Bezirksregierung Münster, Dezernat 24, Domplatz 1-3, 48143 Münster Tel.: 0251/4110, Telefax: 0251/4112525
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 24, Seibertzstr.1, 59821 Arnsberg Tel02931/820, Telefax: 02931/82-2520
Bezirksregierung Detmold, Dezernat 24, Leopoldstr. 13-15, 32754 Detmold Tel.: 05231/710, Telefax: 05231/711295
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24, Cecilienallee 2, 40408 Düsseldorf, Tel.: 0211/475-0, Telfax: 0211/475-2671
Bezirksregierung Köln, Dezernat 24, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Tel.: 0221/147-0, Telefax: 0221/147-3185
Bezirksregierung Münster, Dezernat 24, Domplatz 1-3, 48143 Münster Tel.: 0251/4110, Telefax: 0251/4112525
Was genau zur Approbation benötigt wird, erfahrt ihr auf den Seiten der Bezirksregierung:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung02/dezernat_24/approbationen/approbation_psycho/index.html
Approbation
- ".....ein persönlicher, eigenhändig unterschriebener Antrag auf Erteilung der Approbation;
- ein kurz gefasster, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche Werdegang dargelegt sind;
- bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde - in amtlich beglaubigter Fotokopie bzw. Übersetzung; bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch - in amtlich beglaubigter Fotokopie bzw. Übersetzung -;
- ein Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit. Bei Deutschen reicht in der Regel die Vorlage des gültigen Bundespersonalausweises oder eines Reisepasses - in amtlich beglaubigter Fotokopie. Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutscher/Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG, ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises bzw. des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher/Deutsche oder zusätzlich zu dem Bundespersonalausweises der Ausweis über Vertriebene und Flüchtlinge A zu fordern. Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der EG ist die Vorlage eines gültigen, innerhalb des Heimatlandes ausgestellten Reisepasses erforderlich - jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie.
- ein Führungszeugnis der Belegart "O" (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf;
- eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder berufs- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind;
- eine ärztliche Bescheinigung, wonach auf Grund ärztlicher Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet sind. Die Bescheinigung darf nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein ..."
http://www.kvno.de/10praxis/20niederlass/80formulare/index.html
Eintragung ins Arztregister
- Zunächst müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Wichtigste Voraussetzung dafür ist eine abgeschlossene Ausbildung als Facharzt oder Psychotherapeut. Die Eintragung ins Arztregister erfolgt über ein Formular. Das können Sie sich von der für Ihren Wohnort zuständigen Arztregisterstelle zuschicken lassen oder es sich dort abholen. Für das Gebiet der Bezirksstelle Köln können Sie es direkt herunterladen.
- Darüber hinaus müssen zur Eintragung ins Arztregister zahlreiche Unterlagen (jeweils das Original und eine unbeglaubigte Kopie) vorgelegt oder zugesandt werden. Dabei handelt es sich unter anderem um:
- Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde
- dritter Abschnitt der ärztlichen Prüfung
- Diplom / Staatsexamen über den Abschluss eines Psychologie-, Pädagogik- oder Sozialpädagogik-Studiums
- Approbation als Arzt oder Psychotherapeut
- Tätigkeitsnachweis als Arzt im Praktikum sowie die entsprechende Berufserlaubnis des Regierungspräsidenten
- Nachweis der Weiterbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Fachkunde gemäß § 95 c SGB V)
- gegebenenfalls Promotionsurkunde
- Bescheinigungen oder Zeugnisse über Ihre bisherigen Tätigkeiten
- Die Originale können bei persönlicher Vorlage wieder mitgenommen werden, die Kopien bleiben bei der Arztregisterstelle der KVNo-Bezirksstelle. Für den Antrag ist eine Gebühr zu entrichten (gemäß § 46, Abs. 1 a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).

Abschluss